Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen – gut, dass es Hilfen gibt, die man in Anspruch nehmen kann, um den Alltag im Fall des Falles trotzdem zu bewältigen. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen rund um die Themen Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad sowie die Vielzahl an Pflegehilfsmitteln, auf die man mit einem Pflegegrad Anspruch hat, zusammengestellt.
Pflegebedürftigkeit
Wenn ein Mensch mit den „normalen“ Alltagssituationen nicht mehr zurecht kommt und Hilfe bei z. B. der Körperpflege, beim Anziehen, bei der Nahrungszubereitung und/oder Nahrungsaufnahme benötigt, besteht die Möglichkeit, einen Pflegegrad zu beantragen. Der Antrag wird bei der Krankenkasse, bei der die Person versichert ist, gestellt.
Die Pflegebedürftigkeit muss dann durch die Pflegekasse festgestellt werden. Hierzu wird ein Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zu dem Antragsteller nach Hause oder auch ins Pflegeheim kommen, um sich die Situation vor Ort anzusehen. Der Gutachter wird anschließend eine Beurteilung des Pflegezustandes an die Pflegekasse weiterleiten. Hiernach entscheidet die Pflegekasse über den Pflegegrad.
Pflegegrade
Es gibt fünf Pflegegrade, die ausdrücken, wie stark Personen in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind. Kriterien/Module oder „Lebensbereiche“, die für diese Bewertung grundlegend sind, sind unter anderem die Mobilität (z. B. wie selbstständig kann der oder die Betreffende sich fortbewegen, Treppen steigen, aufrecht sitzen usw.?), die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten (örtliche und zeitliche Orientierung, Treffen von Entscheidungen, Gesprächsführung oder auch Risikobewertung) oder die Selbstversorgung (wie gut pflegt oder ernährt die Person sich selbstständig?). Es gibt insgesamt sechs „Lebensbereiche“ bzw. Module, die von einem Gutachter anhand eines Fragenkatalogs bewertet werden.
Je nach Beeinträchtigung wird dann einer der Pflegegrade vergeben:
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Die Pflegekasse zahlt, abhängig von den Pflegegraden, einen festgelegten Betrag zur Pflege des Antragstellers.
Pflegehilfsmittel
Personen, die Pflegegeld von ihrer Pflegekasse bekommen, haben einen Anspruch auf Hilfsmittel zur Pflege in Höhe von monatlich 40 Euro. Diese Pauschale ist hier immer die gleiche, es ist also egal, ob Sie oder Ihr Angehöriger Pflegegrad eins, zwei oder fünf haben.
Pflegehilfsmittel sind Dinge, die man zur Pflege eines Menschen benötigt. Sie sind für die ambulante, private Pflege zu Hause gedacht. Sie erleichtern die Pflege und ermöglichen einen hygienischen Umgang mit dem zu Pflegenden.
Zu den Pflegehilfsmitteln zählen:
- Einmalhandschuhe
- Saugende Bettschutzeinlagen
- Hände- und Flächendesinfektionsmittel
- Hände- und Flächendesinfektionstücher
- Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
- Bettschutzeinlagen, die wiederverwendbar sind
- Schutzservietten zum Einmalgebrauch
- Einmalschürzen
- Mundschutz
Damit Sie die Pflegehilfsmittel erhalten, müssen diese bei der Pflegekasse beantragt und genehmigt werden. Dazu ist es notwendig, ein Formular zur Kostenübernahme auszufüllen, welches an die Pflegekasse gesendet wird. Wenn die Genehmigung vorliegt, können Sie in unserem Sanitätshaus die notwendigen Pflegehilfsmittel über unsere Home Care Abteilung beziehen.
Gerne sind wir Ihnen auch bei der Antragsstellung behilflich und bieten Ihnen auf der Seite www.meine-pflegehilfsmittel.de passende Pflegehilfsmittel an, die Sie individuell zusammenstellen können.
Sie kreuzen im Antrag einfach an, was Sie gerne haben möchten, und unsere Kolleginnen und Kollegen aus der Home Care klären die gewünschte Menge etc. dann im Anschluss telefonisch mit Ihnen.