Patientenverfuegung

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – Blogvisite Teil II

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – Blogvisite Teil II: Die Patientenverfügung

Es ist mal wieder ein Arzt im Haus: Heute knüpfen wir im Rahmen unserer Blogvisite nahtlos an unseren letzten Beitrag an. Letztes Mal ging es um die Vorsorgevollmacht, heute beschäftigen wir uns mit dem Thema Patientenverfügung – was ist das, wer braucht sie und was muss eigentlich drinstehen? In Kürze wissen wir mehr – Dr. Johannes Wunderlich sei Dank!

Patientenverfügung – was ist das eigentlich?
Eine Patientenverfügung ist, kurz und gut, eine schriftliche oder mündliche Willensäußerung, in der eine urteilsfähige Person im Voraus ihre Wünsche und Vorstellungen bezüglich medizinischer Behandlung und Betreuung für den Fall festlegt, dass ihr Einverständnis nicht mehr eingeholt werden kann. Die Patientenverfügung kommt erst zum Tragen, wenn die betroffene Person nicht mehr urteilsfähig ist – es handelt sich somit um eine sogenannte „Vorausverfügung“.

In der Patientenverfügung werden Entscheidungen über lebenserhaltende Maßnahmen, medizinische Eingriffe und Pflege festgehalten. Jeder sollte sich fragen: Kann ich mir ein Leben als Wachkomapatient als lebenswert vorstellen? Möchte ich eine Herz-Lungen-Wiederbelebung, auch wenn ich mit irreversiblen Hirnschädigungen rechnen muss? Kann ich mir eine Existenz in vollständiger Abhängigkeit von Pflege vorstellen? Diesen und anderen Fragestellungen kann man sich mittels der Patientenverfügung widmen und Klarheit für den Fall des Falles schaffen.
Für den behandelnden Arzt ist sie rechtlich verbindlich – er darf sich also nicht über die dokumentierten Willensäußerungen eines Patienten hinwegsetzen. Die Patientenverfügung stärkt demnach das Selbstbestimmungsrecht des Patienten; auch Angehörige haben keinen Einfluss auf ihre Umsetzung. Dabei muss festgehalten werden, dass laut Grundgesetz zwar keine „Verpflichtung zum Leben“ besteht, im Gegenzug aber auch keine aktive Sterbehilfe geleistet werden darf, da es sich dabei um eine sittenwidrige und strafbare Handlung handelt.

Eine Schriftform ist bei der Patientenverfügung nicht erforderlich, aber trotzdem dringend angeraten. Ebenso empfiehlt es sich, das Schriftstück mit Datum und Unterschrift zu versehen – Unterschrift und Datum sollten zudem regelmäßig geprüft und ggfs. aktualisiert werden.
Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich, wohl aber sollte die Patientenverfügung jederzeit auffindbar sein sowie im Bestfall auch von der ihr festgelegten Vertrauensperson unterschrieben werden.

Was muss in der Patientenverfügung stehen?
Die Patientenverfügung muss gar nicht ausführlich und schon gar kein „Roman“ sein – je nachdem reicht manchmal bereits ein Satz ohne großes Fachchinesisch. Allerdings sollte man trotzdem einige Punkte beachten.

Wichtig ist es, Formulierungen mit Blick auf konkrete Situationen oder Erkrankungen bzw. Maßnahmen zu verwenden – von zu allgemeinen Formulierungen ist dagegen abzuraten! Dies ist auch als „Bestimmtheitsanforderung“ bekannt und meint z. B. den Umstand, dass man, wenn eine Situation X eintritt, auf Behandlung oder Maßnahmen Y verzichtet. Dabei kann etwa der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen nach einem Unfall, bei Einlieferung ins Krankenhaus im hohen Alter bzw. bei unheilbaren Erkrankungen, fortgeschrittener Demenz, Schädelhirntrauma, Hirnblutungen o. Ä. gemeint sein.

Letztlich kann man so ziemlich jede Behandlung oder Pflegemaßnahmen, die einem im Krankenhaus zuteilwerden kann, über die Patientenverfügung regeln, um Vorsorge zu treffen. Dazu zählt beispielsweise auch die Linderung von Hunger- und Durstgefühl, Atemnot oder Schmerz sowie alles, was eine „passive“ Sterbehilfe betrifft. Wiederbelebungsmaßnahmen bei akuter Lebensgefahr können ebenso ausgeschlossen werden wie die künstliche Ernährung über eine PEG-Sonde.

Was ist noch zu beachten?
Wenn Sie über die Anfertigung einer Patientenverfügung nachdenken, ist es dringend zu empfehlen, sich mit Ihrem Hausarzt bzw. Ihrer Hausärztin zu beraten. Der Mediziner oder die Medizinerin Ihres Vertrauens kennt Sie immerhin in der Regel seit Jahren oder gar Jahrzehnten und kann als Sachverständige(r) optimale Beratung bieten. So können Sie sich am besten über medizinisch mögliche und geeignete Maßnahmen informieren. Auch Sorgen und Ängste, vor allem bzgl. der sogenannten „Apparatemedizin“, können auf diese Weise ggfs. abgebaut werden.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Eine starke Kombination
Die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht sind zwei unterschiedliche rechtliche Instrumente, die dazu dienen, im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit die medizinische Versorgung und persönliche Angelegenheiten zu regeln. Besonders effektiv kann eine Kombination dieser beiden Instrumente sein.

Es ist möglich, eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht gemeinsam zu verwenden, um sicherzustellen, dass sowohl medizinische als auch andere persönliche Angelegenheiten abgedeckt sind. Mit dieser sinnvollen Kombination wird der Bevollmächtigte zum „Anwalt“ des Patienten. Zum Bevollmächtigten besteht in der Regel ein langjähriges Vertrauensverhältnis, wodurch der mutmaßliche Wille der nicht mehr handlungsfähigen Person sicherer ermittelt werden kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Gesetze und Regelungen bezüglich Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht je nach Land und Region variieren können. Es wird empfohlen, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass diese Dokumente den jeweils geltenden Vorschriften entsprechen.

 

So viel zu diesem interessanten, wichtigen und umfangreichen Thema. Wir bedanken uns wie immer recht herzlich bei Herrn Dr. Wunderlich für die detaillierten Einblicke.

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