Gesetzliche Betreuung. Wenn man nicht mehr in der Lage ist alleine und selbstständig für sich zu entscheiden und zu handeln, muss dies von anderen Menschen übernommen werden.
Durch einen Unfall, Operation o.Ä. kann es sein, dass sich der Betroffene zeitweise oder gar nicht mehr um verschiedene Angelegenheiten wie Behördengänge, Unterbringung oder Finanzen eigenständig kümmern kann. Wenn Sie hierbei denken, dass ein Angehöriger diese Sachen automatisch regeln darf, liegen Sie falsch. Denn es ist in vielen Fällen rechtlich unzulässig. Ein Erwachsener braucht in so einer Situation einen gesetzlichen Vertreter. Dieser wird durch eine Betreuungsverfügung beantragt oder das Gericht stellt einen Betreuer, wenn keiner dafür aus dem persönlichen Kreis infrage kommt. Der Betreuer wird so oder so vom Gericht kontrolliert. Zudem entscheidet das Gericht von Fall zu Fall, um welche Lebensbereiche sich der Betreuer kümmern muss.
Vorsorgevollmacht oder gesetzliche Betreuung?
Sollten Sie einer Person vollkommen vertrauen wie zum Beispiel Ihrem erwachsenen Kind, Enkel oder dem Neffen, dann eignet sich dafür eine Vorsorgevollmacht. Hierbei erledigt Ihr Stellvertreter genau die Angelegenheiten wie bei einer gesetzlichen Betreuung, hat aber zudem mehr Rechte und wird nicht vom Gericht kontrolliert. Außer es handelt sich um eine entscheidende Gesundheitsvorsorge wie eine Operation. Wer also eine Vorsorgevollmacht bevorzugt, kann diese hier herunterladen. Das Dokument ist sofort gültig und macht die eingetragene Person zum Bevollmächtigten zur Vertretung Ihres Willens.
Bei einer Betreuungsverfügung, die Sie hier herunterladen können, ist das Dokument nicht sofort gültig. Der angegebene Betreuer muss erst vom Gericht überprüft und genehmigt werden. Daher kann dieser abgelehnt oder es kann auch geschaut werden, ob die betroffene Person überhaupt betreuungsbedürftig ist. Bei Genehmigung des Antrages kann das Betreuungsgericht dem Betreuer Vorschriften machen, ihn kontrollieren und sogar absetzen.
Liegt keine Betreuungsverfügung vor, wird vom Gericht entschieden welche Person dafür zuständig sein wird. Zuerst wird im engeren sozialen Umkreis des Betroffenen geschaut und wenn sich hier keine geeignete Person finden lässt, sucht es einen ehrenamtlichen oder gesetzlichen Betreuer aus. Sie können allerdings genauso Personen aus Ihrem Umkreis ausschließen, die dafür nicht infrage kommen sollen.
Eine jährliche Dokumentation und Offenlegung einer vollumfänglichen Vermögensaufstellung des Kontostandes vom Betreuten gehört zu den Pflichten und muss dem Gericht übermittelt werden. Hierfür eignet sich ein Kassenbuch in dem Sie alle möglichen Quittungen und Belege aufbewahren.
Die zu betreuende Person muss für das Betreuungsverfahren Geld zahlen. Die Summe hängt vom Vermögen des Betroffenen ab und kann somit variieren. Die Kosten für einen ehrenamtlichen Betreuer belaufen sich auf 399€ im Jahr.
Eine betroffene Person darf nur so lange Betreuung in Anspruch nehmen, wie sie Unterstützung braucht. Lassen Sie sich am besten von einem Betreuungsverein beraten.