Hilfsmittelversorgung – Patientenrechtegesetz
Hilfsmittelversorgung. Als Patient steht Ihnen eine ganze Reihe von Rechten zu, die auf einem sogenannten Behandlungsvertrag beruhen. Dieser beginnt, sobald der Arzt Ihre Behandlung annimmt. Zudem kommen immer wieder Regelungen hinzu, die die Rechte der Patienten gegenüber Leistungserbringern und Krankenkassen stärken sollen.
Der Weg zum benötigten Hilfsmittel kann in manchen Situationen recht steinig werden, doch genau deswegen sollten Sie Ihre Rechte nicht aus den Augen verlieren und beanspruchen.
Die Versorgung fängt beim Arztbesuch mit Anspruch auf eine qualifizierte Behandlung, auf Information und Aufklärung an. In Deutschland besitzt zudem jeder eine freie Arztwahl. Der Arzt untersucht Sie und stellt eine Diagnose für Ihre Beschwerden. Daraufhin wird entschieden welche Therapie für Sie geeignet ist und Sie erhalten ein Rezept. Sollten Sie nun ein Hilfsmittel zur richtigen Versorgung verschrieben bekommen haben, muss dies vorerst von der zuständigen Krankenkasse geprüft werden, ob das Hilfsmittel tatsächlich medizinisch notwendig ist. Da führt kein Weg dran vorbei. Es kann durchaus sein, dass Ihnen Ihre Kasse eine kostengünstigere Alternative finanziert. Achten Sie trotzdem immer auf eine ausreichende Qualität nach dem neuesten medizinischen Stand, denn darauf haben sie genauso ein Recht.
Seit 2013 sieht das beschlossene Patientenrechtgesetz vor, dass Krankenkassen durch die Dringlichkeit der Versorgung dazu verpflichtet sind binnen drei Wochen über einen Kostenvoranschlag zu entscheiden. Sollten Sie oder die Krankenkasse darauf bestehen, dass der Vorfall zur weiteren Überprüfung an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weitergeleitet wird, hat die Krankenkasse eine fünf Wochen Frist für eine Entscheidung. Durch das MDK haben Sie ebenso das Recht auf eine weitere persönliche Begutachtung, falls gewünscht. Schafft die Krankenkasse es nicht innerhalb der genannten Frist zu entscheiden, muss dies mit Grund für eine Verzögerung an Sie schriftlich mitgeteilt werden.
Verpasst die Krankenkasse die Frist ohne hinreichenden Entschuldigungsgrund, gilt der Leistungsantrag automatisch als genehmigt. Der Patient hat die Möglichkeit auf die beantragte Versorgung auf Kosten der Krankenkasse zu bestehen. Sollte das nicht schnell genug gehen, kann sich der Patient das verordnete Hilfsmittel zunächst auf eigne Kosten beschaffen und lässt es sich im Nachhinein in voller Höhe von der Krankenkasse erstatten.
Sollte sich die Kasse erneut querstellen oder innerhalb der o.g. Fristen eine Ablehnung rausschicken, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Dieser ist sehr wichtig, denn er ist Voraussetzung für einen etwaigen Gang vor Gericht. Der Widerspruch bei der Krankenkasse kann mündlich oder schriftlich erfolgen und muss innerhalb von einem Monat eingereicht werden. Anschließend prüft ein Richter, ob ein Anspruch vorliegt.
Hat die Krankenkasse ihre Zustimmung gegeben, geht das Genehmigungsschreiben zurück zum Sanitätshaus und Ihr medizinisches Hilfsmittel kann ausgeliefert werden.
Zu den medizinischen Hilfsmitteln zählen unter anderem:
- Orthesen
- Geräte zur intermittierenden pneumatischen Kompression
- medizinische Kompressionsstrümpfe
- Anziehhilfen für Kompressionsstrümpfe
- Bandagen
- Prothesen
- Einlagen
Selbstverständlich stehen wir Ihnen bereits vor und nach der Ausstellung des Rezeptes für eine unverbindliche Beratung bezüglich eines geeigneten Hilfsmittels zur Verfügung.