Was ändert sich 2017?
Pflegegrad. Dieses Jahr tritt die zweite Stufe der Pflegereform des Gesundheitsministers Hermann Gröhe (CDU) in Kraft.
Die bisherige Einteilung in die Pflegestufen ( 1, 2, 3) wird ersetzt durch fünf Pflegegrade.
Die Pflegereform sorgt für eine genauere und gerechtere Verteilung der Leistung aus der Pflegeversicherung. Genauer heißt in diesem Fall auch verständlicher, nachvollziehbarer und praxistauglicher. Ebenso soll ein Abbau der bürokratischen Hürden erreicht werden.
Pflegebedürftige Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, längerfristigen psychischen Erkrankungen oder geistig behinderte Menschen werden ab dem 01.01.2017 auf gleicher Basis, wie bisher körperlich eingeschränkten Menschen, in das System integriert. Vor allem an Demenz erkrankte Menschen wurden durch das bisherige System benachteiligt. Dies liegt daran, dass die Bemessungsgrundlage vermehrt aus körperlichen Einschränkungen bezogen wurde. Voraussetzung für den Erhalt einer Pflegestufe war die notwendige Hilfe bei körperlichen Tätigkeiten, wie Körperpflege, Ernährung und Bewegung.
Die neue Definition von Pflegebedürftigkeit nimmt die Umwelt eines Menschen in den Blick und beachtet dabei alle für die selbstständige Bewältigung des Alltags relevanten Aspekte. Ab 2017 richtet sich die Einstufung nicht mehr rein nach dem in Minuten gezählten Hilfebedarf, sondern danach, wie selbstständig der Alltag organisiert werden kann.
Neues Prüfverfahren
Durch das neue Prüfverfahren (NBA – Neues Begutachtungsassesment) werden Antragssteller von Gutachtern des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen persönlich mit Hilfe eines Fragenkataloges nach dem Grad der Selbstständigkeit beurteilt. Die zuständige Pflegekasse trägt dann auf Grund der Ergebnisse des Gutachtens die Entscheidung, ob und wie der Antragssteller eingestuft wird.
Grundlagen sind jetzt nicht mehr nur körperliche Beeinträchtigungen, sondern die Pflegebedürftigkeit auf Grund körperlicher, kognitiver und psychischer Einschränkungen.
Der Grad der Selbstständigkeit folgender sechs Bereiche dient als Bemessungsgrundlage:
- Mobilität und körperliche Beweglichkeit (10%):
Dazu gehören selbstständige Positionswechsel im Bett, die Möglichkeit eine stabile Sitzposition selbst zu halten, das Aufstehen aus sitzender Position und das Umsetzen, das Fortbewegen innerhalb des Wohnraumes und Treppensteigen. - Kognitive/Kommunikative Fähigkeiten (7,5%):
Man muss Personen aus dem Umfeld erkennen, örtliche und zeitliche Orientierung haben, ein klares Gedächtnis haben, mehrere Schritte einer Alltagshandlung (zum Beispiel: Führung eines Haushaltes) durchführen können sowie Entscheidungen selbstständig treffen, Sachverhalte nachvollziehen, Risiken und Gefahren erkennen, Bedürfnisse mitteilen/befriedigen, Aufforderungen verstehen und umsetzen, Gespräche führen können. - Verhalten und Psyche (7,5%):
Man muss eine funktionierende Motorik haben, keine Unruhe (vor allem Nachts) vorweisen und selbstschadendes Verhalten, Aggressivität (verbal, gegenüber Mitmenschen, Beschädigung von Gegenständen), vokale Auffälligkeiten, Gegenwehr bei pflegerischen Handlungen, Halluzinationen, Ängste, Depressionen sollten nicht vorhanden sein. - Selbstversorgung (40%):
Die Körperpflege, das Ankleiden und das Auskleiden, die Ernährung und Nahrungsaufnahme sowie eine gesunde Kontinenz werden hier betrachtet. - Therapie- und krankheitsbedingte Handlungen (20%):
Medikation einnehmen, Injektionen durchführen, Messung und Deutung, Therapiemaßnahmen durchführen, Arztbesuche planen, fallen in diesen Bereich. - Alltag und soziale Kontakte (15%):
Hier sollte es möglich sein den Tagesablauf zu gestalten, zu Ruhen/Schlafen, zukünftige Planungen und Absprachen einhalten und fähig zur Interaktion mit Mitmenschen sein.
Dem Prüfverfahren liegt ein Punktesystem zu Grunde: je höher die Punkteanzahl, desto höher ist der Pflegegrad und die Pflege- beziehungsweise Betreuungsleistung der Pflegekasse.
*Ausnahmen sind Härtefälle der bisherigen Pflegestufe 3, welche einen außergewöhnlich hohen Hilfebedarf und besondere Anforderungen an die Pflegeversorgung haben. Dies erhalten den Pflegegrad 5 auch wenn sie nicht die Punktevorgabe erfüllen.
Änderungen durch die Reform
Bei der Umrechnung- und Wandlung von Pflegestufen zu Pflegegraden soll niemand schlechter gestellt werden. Um dies zu gewährleisten dient der Bestandsschutz. Bei der Reform wird unterschieden zwischen Menschen, die 2016 bereits einer Pflegestufe zugeordnet waren und Menschen die 2017 neu einen Pflegegrad beantragen. Neue Antragssteller werden nach dem NBA begutachtet und eingestuft, wohingegen die Pflegestufen nicht erneut nach NBA begutachtet werden, sondern die Pflegestufe automatisch einem Pflegegrad zugeordnet wird.
Neben den Pflegebedürftigen ergibt die Reform Änderungen für Pflegende und Pflegebedürftige in voll- und teilstationären Einrichtungen. Pflegende sollen künftig besser unterstützt werden, erstmals haben sie eigenständig das Recht eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen, um die Pflege besser zu organisieren. Zudem werden Zahlungen von Rentenbeiträgen von Angehörigen finanziert, welche ein Familienmitglied pflegen. Für pflegende Angehörige, die auf Grund der Pflege aus dem Beruf aussteigen, werden dauerhafte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt (bisher gab es diese Zahlungen maximal für 6 Monate).
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 in Pflegeheimen werden nach einem einheitlichen pflegebedingten Eigenanteil eingestuft, welcher von der Einrichtung, der Pflegekasse/Sozialhilfeträger ermittelt wird. Der Eigenanteil steigt nicht, wie bisher, an wenn eine höhere Einstufung notwendig wird. Zudem können durch zusätzliche Betreuungskräfte Betreuungsangebote in Anspruch genommen werden.
Weitere Änderungen
Das Leistungsspektrum eines ambulanten Pflegedienstes wird erweitert durch pflegerische Betreuungsmaßnahmen. Bisher zählten körperbezogene Pflegemaßnahmen und Hilfe bei der Haushaltsführung zum Angebot eines ambulanten Dienstes.
Ebenso wird die Beantragung von notwendigen Hilfsmitteln vereinfacht. Die Hilfsmittel-Empfehlungen werden bei Begutachtung in das Pflegegutachten aufgenommen und automatisch an die Pflegekasse weitergegeben, so dass keine erneute Antragsstellung notwendig wird, in der geprüft wird, ob das Hilfsmittel wirklich gebraucht wird.
Von der Pflegekasse wird eine Ansprechperson als Pflegeberater angegeben, dieser kümmert sich fortan um die Erst- und Weiterversorgung und steht als Kontaktperson für Fragen zur Verfügung.
Die Anträge müssen künftig schneller bearbeitet werden. Nach Antragsstellung muss innerhalb von 2 Wochen aktiv eine Pflegeberatung angeboten werden.
Zudem sollen die örtlichen Beratungsstellen besser zusammen arbeiten und das Betreuungsangebot offen und übersichtlich gezeigt werden.
Durch die neue Reform können 500.000 Menschen in Zukunft Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten, die bisher durch das gegebene Raster gefallen sind und nicht eingestuft werden konnten.
Diese Reform hat eine Beitragserhöhung von 0,2% zur Folge.
Ein Antrag muss bei der Pflegekasse, meist Krankenkasse, gestellt werden. Die meisten Krankenkassen stellen Antragsformulare zur Verfügung, es reicht aber auch ein formloser Antrag, welcher schriftliche bei der Krankenkasse eingeht. Der Antragssteller ist hierbei immer der Pflegebedürftige.
11 Praxistipps zur Antragsstellung
- Angehörige und Ärzte mit einbeziehen
- Antrag schriftlich stellen
- Unterlagen sammeln als Nachweis (Befunde, Arztbriefe, Röntgenbilder, etc.)
- Antragsformular der Krankenkasse nutzen oder formloser Antrag
- Aufsuchen eines Pflegestützpunktes zur kostenlosen Beratung und Unterstützung
- Falls während Antragszeitraum Pflegekraft notwendig wird, Kosten vorerst selbst tragen und nachwirkend zurückerstatten lassen
- Pflegetagebuch führen mit erbrachten Pflegeleistungen und Hilfestellung zum Nachweis des tatsächlichen Pflegebedarfs
- Pflegeperson/Pflegedienst zum Begutachtungstermin einladen als fachkundige Unterstützung
- Ergebnis der Prüfung ist in Pflegegutachten festzuhalten und automatisch an Pflegekasse zu senden
- Gegen Entscheidung (falls Ablehnung) innerhalb von 4 Wochen Einspruch einlegen
- Wenn Antrag komplett abgelehnt wurde, „Hilfe zur Pflege“ beim Sozialamt beantragen